Gesetze

§ 60 Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

 

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser durch eigenes Personal mit ge-eigneter Vorbildung zu untersuchen oder auf seine Kosten durch eine von ihm beauftragte geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhö-rung des für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Gruppen von Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, von dieser Verpflichtung zu befreien.


(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über 1. die Ermittlung der Abwassermenge, 2. Häufigkeit, Dauer sowie Art und Umfang der Probeentnahmen, 3. die Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben insbesondere darüber, welche Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers zu untersuchen sind, wie bei den Untersuchungen zu verfahren ist und in welcher Art und in welchem Umfang die Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen sind.


(3) Die für die Erlaubnis der Abwassereinleitung zuständige Behörde kann den Abwassereinleiter von der Untersuchungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Be-einträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist.

 

(4) Die Untersuchungsergebnisse sind von demjenigen, der die Untersuchung durchgeführt hat, mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde unmittelbar vorzulegen. § 60a Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen in Abwasseranlagen Wer nach §§ 59 und 59a Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehand-lungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, daß der Indirekteinleiter die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Der Abwas-sereinleiter hat die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in den von der zuständigen Behörde bestimmten Zeit-abständen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen. § 60 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 61 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen

 

(1) Wer eine Abwasseranlage nach § 58 betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 57 Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber festgestellte Mängel auch der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

 

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über 1. die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen, 2. die Verpflichtung des Betreibers, Unterlagen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen, 3. die ohne besondere wasserbehördliche Anordnung von Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers regelmäßig zu überprüfenden Anlagen oder Anlageteile sowie über die Art, den Umfang und die Häufigkeit der Überprüfungen.


(3) Bei Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen nach §§ 59 und 59a kann die zuständige Behörde den Einleiter von der Pflicht zur Selbstüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.

 

§ 61a Private Abwasseranlagen

 

(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.

 

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteige-schächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.

 

(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einherge-hende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

 

(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Ände-rung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

 

(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, 1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder 2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüber-wachungsverpflichtung nach § 61 überprüft. Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzge-biet befinden und 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverord-nung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

 

(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvor-schrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforde-rungen an die Sachkunde festlegen. Die Feststellung der Sachkunde erfolgt durch die nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer-Bau nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Über den Antrag auf Sachkundefeststellung entscheidet die nach Satz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte Sachkundefeststellungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Sachkundefeststellungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die be-treffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Feststellungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

 

(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungs-pflichten unterliegen.

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